BDG § 2 Sachlicher Geltungsbereich

Bundesdisziplinargesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
2.
von Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 55/13
18. Juni 2014
2 B 55/13 18. Juni 2014
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (19. Senat) - 19 LD 2/10
28. August 2012
19 LD 2/10 28. August 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 3 K 1568/11.TR
15. Mai 2012
3 K 1568/11.TR 15. Mai 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (10. Senat) - 10 P 2/11
16. September 2011
10 P 2/11 16. September 2011