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BDG § 39 Rechtswirkungen

Bundesdisziplinargesetz

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 3 B 246/22
2. Februar 2023
3 B 246/22 2. Februar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 187/20
24. September 2020
2 B 187/20 24. September 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 2267/16
19. August 2016
6 V 2267/16 19. August 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 126/09
15. Februar 2010
2 B 126/09 15. Februar 2010
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 16 S 1921/09
18. November 2009
DL 16 S 1921/09 18. November 2009
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 3451/05.BDG
8. März 2006
38 K 3451/05.BDG 8. März 2006