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BDG § 8 Kürzung der Dienstbezüge

Bundesdisziplinargesetz

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (11. Senat) - 11 L 2/24
6. Mai 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 2590/22
13. März 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (25. Kammer) - 25 K 404/22.WI.D
13. November 2024
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 8/23
9. Oktober 2024
17 A 8/23 9. Oktober 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 3/21
9. Oktober 2024
17 A 3/21 9. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (15. Kammer) - 15 A 5/24 MD
18. Juni 2024
15 A 5/24 MD 18. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 496/20.BDG
7. Februar 2024
31 A 496/20.BDG 7. Februar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 1818/21.BDG
17. Januar 2024
31 A 1818/21.BDG 17. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 8 A 2/22
24. April 2023
8 A 2/22 24. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (16. Senat) - DL 16 S 21/22
18. April 2023
DL 16 S 21/22 18. April 2023