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BDSG 1990 § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bundesdatenschutzgesetz

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3.
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 3391/20 AO
28. Juni 2021
1 K 3391/20 AO 28. Juni 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 90 K 13.18 T
26. November 2019
90 K 13.18 T 26. November 2019
Beschluss vom Unknown court (10. Senat) - X S 6/19
29. August 2019
X S 6/19 29. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Rb 8 Ss 540/16
28. Juni 2017
1 Rb 8 Ss 540/16 28. Juni 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 1102/15 Ge
2. März 2017
5 K 1102/15 Ge 2. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 W 43/16
2. Januar 2017
3 W 43/16 2. Januar 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 6324/16
28. September 2016
24 K 6324/16 28. September 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 51/10
17. Februar 2011
VIII B 51/10 17. Februar 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 119/08
25. Februar 2010
13 K 119/08 25. Februar 2010