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BDSG 1990 § 31 Besondere Zweckbindung

Bundesdatenschutzgesetz

Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund)) - OVG 62 PV 8.12
14. Februar 2013
OVG 62 PV 8.12 14. Februar 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen) - OVG 60 PV 10.10
2. März 2011
OVG 60 PV 10.10 2. März 2011