Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BDSG 1990 § 5 Datengeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 BA 3492/19
17. Mai 2021
L 11 BA 3492/19 17. Mai 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (6. Kammer) - 6 Sa 2360/14
24. April 2015
6 Sa 2360/14 24. April 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17. Kammer) - 17 Sa 2200/13
11. April 2014
17 Sa 2200/13 11. April 2014