Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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BDSG 1990 § 5 Datengeheimnis
Bundesdatenschutzgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 BA 3492/19
17. Mai 2021
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L 11 BA 3492/19 | 17. Mai 2021 |
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (6. Kammer) - 6 Sa 2360/14
24. April 2015
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6 Sa 2360/14 | 24. April 2015 |
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17. Kammer) - 17 Sa 2200/13
11. April 2014
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17 Sa 2200/13 | 11. April 2014 |