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BDSG 1990 § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen

Bundesdatenschutzgesetz

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

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Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1215/07
24. April 2013
1 BvR 1215/07 24. April 2013
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 TaBV 1984/10
4. März 2011
10 TaBV 1984/10 4. März 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 11 L 502/10
8. Juni 2010
11 L 502/10 8. Juni 2010