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BDSG 2018 § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

Bundesdatenschutzgesetz

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 1370/20
12. März 2024
VI ZR 1370/20 12. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 L 763/22.NW
27. Oktober 2022
3 L 763/22.NW 27. Oktober 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (17. Zivilsenat) - 17 U 5/22
3. Juni 2022
17 U 5/22 3. Juni 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 L 623/21.F
16. März 2021
5 L 623/21.F 16. März 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 489/16
27. Februar 2018
VI ZR 489/16 27. Februar 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 770/17
19. Oktober 2017
16 A 770/17 19. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 A 170/16
31. Mai 2017
1 A 170/16 31. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 A 83/15
31. Mai 2017
1 A 83/15 31. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (1. Kammer) - 1 A 523/15
21. September 2016
1 A 523/15 21. September 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 31/14
15. Juli 2015
II R 31/14 15. Juli 2015