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BDSG 2018 § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

Bundesdatenschutzgesetz

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - 12 B 14/23
13. Mai 2025
12 B 14/23 13. Mai 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 223/19
27. März 2025
I ZR 223/19 27. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 222/19
27. März 2025
I ZR 222/19 27. März 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 3/23
29. Januar 2025
6 C 3/23 29. Januar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 1370/20
12. März 2024
VI ZR 1370/20 12. März 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 K 561/21
12. Oktober 2023
1 K 561/21 12. Oktober 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 111/22
20. April 2023
2 A 111/22 20. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 10 A 1443/19
13. März 2023
10 A 1443/19 13. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2853/20
8. März 2023
11 K 2853/20 8. März 2023
Urteil vom Amtsgericht Geilenkirchen - 10 C 114/21
5. Januar 2023
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