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BDSG 2018 § 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit

Bundesdatenschutzgesetz

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundesbeauftragten vorgehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 951/24
27. November 2025
5 K 951/24 27. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 3545/21
27. November 2025
5 K 3545/21 27. November 2025