BeamtStG § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15
12. Juni 2018
2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 12. Juni 2018