Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
BeamtStG § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15
12. Juni 2018
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2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 | 12. Juni 2018 |