Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
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BeamtStG § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
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