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BeamtVG § 105 Außerkrafttreten

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:

1.
§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3.
§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4.
§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1349/14
16. November 2015
4 K 1349/14 16. November 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1159/07
23. Juni 2013
3 A 1159/07 23. Juni 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 67/10
15. September 2011
2 B 67/10 15. September 2011
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 2748/09
28. April 2010
13 S 2748/09 28. April 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (2. Kammer) - 2 A 639/03
7. Juli 2005
2 A 639/03 7. Juli 2005