BeamtVG § 35 Unfallausgleich

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 678/20
28. Juli 2021
13 A 678/20 28. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 5170/20
13. Juli 2021
12 K 5170/20 13. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3240/19
12. Mai 2020
4 S 3240/19 12. Mai 2020
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 171/18
7. Februar 2020
12 A 171/18 7. Februar 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 28/18
8. November 2018
2 B 28/18 8. November 2018
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 17/15
10. März 2016
2 LB 17/15 10. März 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 14/14
25. Februar 2016
2 C 14/14 25. Februar 2016
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 81/14
26. März 2015
12 A 81/14 26. März 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 528/12
7. März 2014
3 A 528/12 7. März 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11082/12
10. Dezember 2013
2 A 11082/12 10. Dezember 2013