BeamtVG § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 69/12
26. Mai 2014
2 B 69/12 26. Mai 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 24/12
21. Februar 2014
2 B 24/12 21. Februar 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 60/13
5. November 2013
2 B 60/13 5. November 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 7/11
26. Januar 2012
2 C 7/11 26. Januar 2012