Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BeamtVG § 68 Ehrenbeamte

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 641/08
20. Juli 2009
11 UF 641/08 20. Juli 2009