Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.
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BeauftrV § 6
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
Referenzen
- BeauftrV § 1 1x
- BeauftrV § 2 1x
- BeauftrV § 3 1x
- BeauftrV § 4 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.