Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BedGgstV § 11 Untersuchungsverfahren
Bedarfsgegenständeverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.