BedGgstV § 9 Warnhinweise

Bedarfsgegenständeverordnung

In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von