BedGgstV Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1

Bedarfsgegenständeverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 12 - 21;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A
Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung
Stoff 1) Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen 1 2 3 4 *P 1. Regenerierte Cellulose Der Anteil in der Folie muß mindestens 72% 2) betragen.     2. Zusatzstoffe       2.1 Feuchthaltemittel   Nicht mehr als insgesamt 27% 2)   - Bis(2-hydroxyethyl) ether (Diethylenglykol)     ) Nur für zu
) beschichtendes
) Zellglas und für
) die Verpackung
) von nicht feuchten
) Lebensmitteln, d.
) h. die kein
) physikalisch freies
) Wasser an der
) Oberfläche haben
- Ethandiol (Monoethylenglykol)     ) Auf das
) Lebensmittel, das
) mit der Folie
) in Berührung kommt,
) dürfen Mono- und
) Diethylenglykol
) insgesamt zu
) höchstens 30 mg/kg
) Lebensmittel
) übergehen.
- 1,3-Butandiol       - Glycerin       - 1,2-Propandiol (1,2-Propylenglykol)       - Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)     Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1.200 - 1,2-Polypropylenoxid

(1,2-Polypropylenglykol)
    Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-%
- Sorbit       - Tetraethylenglykol       - Triethylenglykol       - Harnstoff       2.2 Andere Stoffe   Nicht mehr als insgesamt1% 2)     Erste Gruppe   Der Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/qdm nicht überschreiten.   - Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze       - Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze       - Benzoesäure und ihr Natriumsalz       - Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze       - geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze       - Citronensäure, d,l-Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze       - Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze       - Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid       - Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl       - Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert       - Amylose       - Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid       - Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure       - Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C(tief)8 - C(tief)20       - Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C(tief)8 - C(tief)20       - Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl) ether und/oder Triethylenglykol       - Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums       - Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)     Mittleres Molekulargewicht zwischen 1.200 und 4.000 - Natriumpropionat         Zweite Gruppe   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/qdm und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/qdm enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind.   - Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)benzolsulfonat, Natriumsalz       - Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz       - Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)sulfat, Natriumsalz       - Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)sulfonat, Natriumsalz       - Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz       - Distearat des Dihydroxydiethylentriaminmonoacetat   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/qdm enthalten.   - Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats       - N,N'-Distearoyldiaminoethan (N,N'-Distearoylethylendiamin) und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan (N,N'-Dipalmitoylethylendiamin) und N,N'-Dioleyldiaminoethan (N,N'-Dioleylethylendiamin)       - 2-Heptadecyl-4,4-bis-(Methylenstearat)-oxazolin       - Polyethylenaminostearamidethylsulfat   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/qdm enthalten.     Dritte Gruppe - Verankerungsmittel   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/qdm enthalten.   - Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert:
Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)-amin, 3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'-Diaminodibutylamin
  Freier Formaldehyd:
Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten. Freies Melamin:
Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/qdm enthalten.
 
- Kondensationsprodukte aus Melamin-Harnstoff-Formaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)-amin   Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm(hoch)2 enthalten.   - Kationische vernetzte Polyalkylenamine          
a)
Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin
b)
Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
c)
Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak
d)
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin
e)
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrazinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
     
- Polyethylenamine und Polyethylenimine   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,75 mg/qdm enthalten.   - Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Ethanol, Butanol, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiethylamin, 3,3'-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, Aminomethylsulfonsäure   Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten.     Vierte Gruppe   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von diesen Stoffen und Stoffgruppen insgesamt höchstens 0,01 mg/qdm enthalten.   - Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid       - Laurylsulfat des Monoethanolamins         Teil B
Beschichtete Zellglasfolie
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen 1 2 3 4 A. In Teil A aufgeführte Stoffe Siehe Teil A Siehe Teil A Siehe Teil A B. Lacke         1. Polymere         - Ethyl-, Hydroxyethyl-, Hydroxypropyl- und Methylether der Cellulose         - Cellulosenitrat   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 20 mg/qdm enthalten. Der Stickstoffgehalt liegt zwischen 10,8% und 12,2%.   2. Harze Nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 12,5 mg/qdm enthalten.     - Kasein         - Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C(tief)2 - C(tief)6- Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole         - Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenolformaldehyd verestert mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C(tief)2 - C(tief)6- Alkoholen oder deren Mischungen         - Ester des Bis-(2-hydroxyethyl)-ethers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid         - Gelatine (Lebensmittelqualität)         - Rizinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure         - Poly-ß-pinen (Terpenharze)         - Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)         3. Weichmacher   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 6 mg/qdm enthalten.     - Acetyltributylcitrat         - Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)citrat         - Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat         - Di-n-hexylazelat         - Dicyclohexylphthalat   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 4 mg/dm2 enthalten.     - Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat   Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten:
a)
2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder
b)
0,4 mg/dm2 in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.
 
  - Glycerinmonoacetat (Monoacetin)         - Glycerindiacetat (Diacetin)         - Glycerintriacetat (Triacetin)         - Dibutylsebacat         - Di-n-butyl- und Di-iso-butyltartrat         4. Andere Zusatzstoffe   In der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln     4.1 Zusatzstoffe, die in Teil A aufgeführt sind Seihe Teil A Die gleichen Höchstmengen wie in Teil A (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung insgesamt) Siehe Teil A   4.2 Spezielle Stoffe für Lacke   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 2 mg/qdm des Lackes enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind.     - 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol         - Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette von C(tief)8 - C(tief)20 und Rizinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen         - Montanwachs, Montansäuren C(tief)26 - C(tief)32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze enthaltend         - Carnaubawachs         - Bienenwachs         - Espartowachs         - Candelillawachs         - Dimethylpolysiloxan   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 1 mg/qdm des Lackes enthalten.     - Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%)         - Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse         - Pentaerythrittetrastearat         - Mono- und bis-(octadecyldiethylenoxid)-phosphat   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,2 mg/qdm des Lackes enthalten.     - Aliphatische Säuren (C(tief)8 - C(tief)20) verestert mit Mono- und/oder bis(2-hydroxyethyl)-amin         - 2- und 3-tertbutyl-4-hydroxyanisol (Buthylhydroxyanisol, BHA)   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten.     - 2,6-Di-tertbutyl-4-methylphenol (Butylhydroxytoluol, BHT)   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten.     - Di-n-octylzinn-bis-(2-ethylhexyl)-maleat   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten.     5. Lösemittel   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,6 mg/qdm des Lackes enthalten.   - Butylacetat       - Ethylacetat       - Isobutylacetat       - Isopropylacetat       - Propylacetat       - Aceton       - Butylalkohol       - Ethylalkohol       - Isobutylalkohol       - Isopropylalkohol       - Propylalkohol       - Cyclohexan       - Ethylenglykolmonobutylether       - Ethylenglykolmonobutylether-acetat       - Methylethylketon       - Methylisobutylketon       - Tetrahydrofuran       - Toluol   Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,06 mg/dm2 des Lackes enthalten. *PE
1)
Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
2)
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.

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