BedGgstV Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4)

Bedarfsgegenständeverordnung

Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd.Nr. Bedarfsgegenstand Stoffe Höchstmenge 1 2 3 4 1. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen Nickel und seine Verbindungen 0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen 2. Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung Nickel und seine Verbindungen Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung 3. Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden Nickel und seine Verbindungen Weniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden

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