Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd.Nr.
Bedarfsgegenstand
Stoffe
Höchstmenge
1
2
3
4
1.
Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
Nickel und seine Verbindungen
0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
2.
Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung
Nickel und seine Verbindungen
Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung
3.
Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden
Nickel und seine Verbindungen
Weniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden