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BEDV § 2 Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Abrechnungsjahr:Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird;
2.
Anlagenbetreiber:ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;
3.
emissionshandelspflichtige Anlage:eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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