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BEDV § 5 Kompensationsbetrag

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.
die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und
2.
der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.

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