BEG § 101

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.

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