Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEG § 11

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.

(2) Das Umrechnungsverhältnis 10:2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 486/24
21. Mai 2025
XII ZB 486/24 21. Mai 2025
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 3 UF 38/14
8. Oktober 2014
3 UF 38/14 8. Oktober 2014