Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.
BEG § 116
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.
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