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BEG § 14

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.

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