Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BEG § 14

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von