BEG § 174

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in

1.
das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
2.
das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.

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