Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.
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BEG § 177a
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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