Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.
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BEG § 188
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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