BEG § 197a

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.

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