Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.
BEG § 197a
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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