Ein Leistungsvorbehalt, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu machen.
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BEG § 202
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Referenzen
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