BEG § 214

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes abgelehnt worden, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Arbeitgeber vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, daß der Arbeitgeber zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.

(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.

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