BEG § 221

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.

(2) § 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

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