BEG § 238

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.

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