Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.
BEG § 238
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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