BEG § 240

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Dieses Gesetz gilt nach der Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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