Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.
BEG § 89a
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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