BEG § 89a

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von