BEG § 93

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

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