Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
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BEG § 93
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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