Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.
BEG § 97a
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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