BEGDV 1 § 13 Hundertsatz der Rente

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinterbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten Beträge.

(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.

(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere

1.
eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
2.
eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,
3.
Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,
4.
Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,
5.
sonstige Vermögenserträgnisse,
6.
Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,
7.
sonstige Versorgungsbezüge.

(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie

1.
für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
2.
das 45. Lebensjahr vollendet hat,
3.
keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,
4.
in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
Einem Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.

(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag

ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark, ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark, ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark, ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark, ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1985 von 600 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1989 von 700 Deutsche Mark, ab 1. März 1991 von 750 Deutsche Mark, ab 1. Mai 1993 von 800 Deutsche Mark, ab 1. April 1995 von 850 Deutsche Mark, ab 1. März 1997 von 875 Deutsche Mark, ab 1. März 1999 von 900 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 von 480 Euro, ab 1. Juni 2008 von 520 Euro, ab 1. Juli 2010 von 530 Euro, ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro, ab 1. August 2014 von 590 Euro und ab 1. September 2016 von 620 Euro

monatlich übersteigen. Je volle 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 26 Euro der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert, höchstens jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 um 26 Euro.

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