(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinterbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten Beträge.
(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.
(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere
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eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit, - 2.
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eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, - 3.
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Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen, - 4.
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Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat, - 5.
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sonstige Vermögenserträgnisse, - 6.
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Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden, - 7.
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sonstige Versorgungsbezüge.
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
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für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat, - 2.
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das 45. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
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keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war, - 4.
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in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
monatlich übersteigen. Je volle 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 26 Euro der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert, höchstens jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 um 26 Euro.