Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.
BEGDV 1 § 20 Verletzung der Anzeigepflicht
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
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