Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind oder deren Ruhen von diesem Zeitpunkt an entfällt, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.
BEGDV 1 § 22b Stichtag für Neufestsetzung der Renten
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.