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BEGDV 1 § 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

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