Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
BEGDV 1 § 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
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