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BEGDV 2 § 16 Mindestrente

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

Referenzen

  • § 32 1x (nicht zugeordnet)

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