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BEGDV 2 § 23 Anspruch nach § 41 BEG

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Soweit § 41 BEG nichts anderes bestimmt, gelten für die Ansprüche der Hinterbliebenen des Verfolgten nach § 41 BEG die entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzblatt I S. 292).

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