Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEGDV 2 § 23c Stichtag für Neufestsetzung der Renten

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von