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BEGDV 2 § 9 Umfang des Heilverfahrens

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Heilverfahren umfaßt

1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege.

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