BEGDV 2 § 9 Umfang des Heilverfahrens

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Heilverfahren umfaßt

1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von