BEGDV 3 § 22 Berechnung der Rente

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 5a, b und c beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungsbezüge sowie zwei Drittel dieser Versorgungsbezüge, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.

(2) § 14 findet Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von