BEGDV 3 § 22b Zahlung der Rente

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.

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