Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
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BEGDV 3 § 22b Zahlung der Rente
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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