BEGDV 3 § 30 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.

(2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.

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