Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.
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BEGDV 3 § 32 Berücksichtigung anderweitigen Einkommens
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
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