BEGDV 3 § 32 Berücksichtigung anderweitigen Einkommens

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.

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